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Mieterhöhung in Berlin prüfen

Nicht jede Mieterhöhung ist rechtmäßig. §558 BGB legt Fristen, Grenzen und Begründungspflichten fest — und Berlin gehört zu den Gebieten mit verschärfter Kappungsgrenze (15 % in drei Jahren). Hier findest du die Regeln im Überblick und den Rechner, der deine aktuelle Miete gegen die ortsübliche Vergleichsmiete abgleicht.

Rechtliche Grundlage: §558 BGB

Mieterhöhungen während eines laufenden Mietverhältnisses regelt §558 BGB. Der Vermieter darf die Miete auf die ortsübliche Vergleichsmiete anheben — also auf den Betrag, der für vergleichbare Wohnungen laut Mietspiegel üblich ist.

Wichtig: Die Miete darf nicht einfach nach Belieben erhöht werden. Nur innerhalb enger rechtlicher Leitplanken ist eine Anpassung zulässig.

Die drei harten Grenzen

  • Wartezeit: Seit der letzten Erhöhung müssen 12 Monate vergangen sein, seit Vertragsbeginn mindestens 15 Monate.
  • Kappungsgrenze: In Berlin darf die Miete innerhalb von drei Jahren um höchstens 15 % steigen. Nicht 20 %, wie in weniger angespannten Märkten.
  • Vergleichsmiete: Die neue Miete darf die ortsübliche Vergleichsmiete laut Mietspiegel nicht überschreiten.

Begründungspflicht des Vermieters

Das Erhöhungsverlangen muss schriftlich erfolgen und nachvollziehbar begründet sein. Zulässig sind laut §558a BGB:

  • Bezug auf den Mietspiegel (in Berlin: der qualifizierte Mietspiegel 2026).
  • Sachverständigengutachten.
  • Benennung von drei Vergleichswohnungen.
  • Mietdatenbank, falls vorhanden.

Ohne eine dieser Begründungen ist das Verlangen formell unwirksam.

Deine Zustimmung und die Frist

Nach Zugang hast du Zeit bis zum Ende des übernächsten vollen Monats, zuzustimmen. Beispiel: Zugang am 10. März → Frist endet am 31. Mai.

  • Zustimmung möglich, aber nicht verpflichtend.
  • Teilzustimmung ist möglich, wenn die Erhöhung teilweise zulässig ist.
  • Bei Verweigerung kann der Vermieter innerhalb von drei Monaten Klage auf Zustimmung erheben.

So prüfst du das Erhöhungsverlangen

  1. Neue Miete in unseren Rechner eintragen.
  2. Wir vergleichen mit der Mietspiegel-Vergleichsmiete für deine Wohnung.
  3. Ergibt sich, dass die neue Miete die Vergleichsmiete übersteigt, kannst du die Zustimmung insoweit verweigern.
  4. Liegt die neue Miete unterhalb der Vergleichsmiete, ist sie grundsätzlich zulässig — prüfe aber trotzdem Wartezeit und Kappungsgrenze.

Häufige Fragen

Wie oft darf die Miete erhöht werden?

Nur einmal alle 15 Monate und höchstens um 15 % innerhalb von drei Jahren (Kappungsgrenze in Berlin).

Brauche ich der Erhöhung zuzustimmen?

Ja. Die Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete nach §558 BGB bedarf deiner Zustimmung. Du hast zwei volle Monate plus den Rest des Zugangsmonats Zeit, die Zustimmung zu erteilen.

Was ist die Kappungsgrenze?

In angespannten Wohnungsmärkten — dazu zählt ganz Berlin — darf die Miete in drei Jahren um höchstens 15 % steigen. Ohne Kappungsgrenze wären 20 % möglich.

Wie muss der Vermieter die Erhöhung begründen?

Die Erhöhung muss schriftlich erfolgen und mit dem Mietspiegel, einem Sachverständigengutachten oder drei Vergleichswohnungen begründet werden.

Was, wenn die geforderte Miete den Mietspiegel überschreitet?

Die Erhöhung darf die ortsübliche Vergleichsmiete nicht überschreiten. Liegt sie darüber, kannst du die Zustimmung verweigern — der Vermieter muss klagen und dabei die Angemessenheit beweisen.

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